Grundsätzlich gilt: Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 43 Abs. 1 SchulG).

Bitte teilen Sie uns morgens vor 8.00 Uhr telefonisch oder per E-Mail mit, falls Ihr Kind nicht in die Schule kommen kann.

Im Anschluss daran legen Sie bitte der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer eine schriftliche Entschuldigung mit Benennung des Fehlgrundes vor (dies entfällt, sofern Sie Ihr Kind bereits per Mail entschuldigt haben). 

Krankmeldungen

Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Attest verlangen (§ 43 Abs. 2 SchulG).

Sollte eine krankheitsbedingte Fehlzeit vor und/oder im Anschluss an die Ferien vorliegen, erwarten wir ausnahmslos bereits ab dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest.

Beurlaubungen

Befreiungen und Beurlaubungen vom Unterricht sind – sofern besondere wichtige Gründe vorliegen – grundsätzlich möglich.

Die Befreiungs- und Beurlaubungsanträge sind von den Eltern so frühzeitig schriftlich über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer an die Schulleitung zu stellen, dass eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist. Der versäumte Unterrichtsstoff ist generell nachzuholen. Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur bedingt beurlaubt werden. Auch das ist im Vorfeld mit der Schulleitung abzuklären (vgl. Nr. 3, BASS 12-52).