Negative Testnachweise

Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete
Personen (§2 CoronaSchVO vom 11. Januar 2022).

Ein Altersnachweis (Kinderausweis) ist ausreichend, Grundschulen stellen keine Schülerausweise aus.